§ 7 NÖ LFW GÜ-VO Gemeinsame Bestimmungen

NÖ LFW GÜ-VO - Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen bei Lärmeinwirkung werden in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.

(3) Untersuchungen, die denselben Dienstnehmer betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in der Anlage dieser Verordnung geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5-fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.

(4) Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und sonstige besondere Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) der VGÜ 2014 jeweils festgelegten Umfang durchzuführen. Anlage 2 Teil I der VGÜ 2014 ist stets zu beachten.

(5) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der untersuchende Arzt hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.

(6) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so hat der untersuchende Arzt die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(7) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die Untersuchungsformulare des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.

(8) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 92c NÖ LAO bestellten Arbeitsmedizinern durchzuführen. Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des zu untersuchenden Dienstnehmers zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.

In Kraft seit 24.01.2017 bis 31.12.9999
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