§ 4a NÖ LFW GÜ-VO Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei herabgesetzter Sauerstoffkonzentration

NÖ LFW GÜ-VO - Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dienstnehmer dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.

(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigten Ärzten in dem in Anlage 2 der VGÜ 2014 festgelegten Umfang durchzuführen.

In Kraft seit 24.01.2017 bis 31.12.9999
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