§ 8a NÖ LFW GÜ-VO Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 92 Abs. 1 der NÖ LAO unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 NÖ LFW DOK-VO entsprechend anzupassen.

(2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatzbei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den ArbeitsplatzArbeitsbereich des untersuchten Dienstnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Abs. 7 Z 3 und 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973LAO auf nicht geeignet oder geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung lautet.

(23) Der die Arbeitsstätte betreuende Arbeitsmediziner hat beimuntersuchende Arzt muss den Dienstgeber gegebenenfalls auf dienachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung hinzuwirkender Gefahren in Kenntnis setzen. Ist der untersuchendeDem untersuchenden Arzt nicht mit der arbeitsmedizinischen Betreuung der Arbeitsstätte beauftragt, so hat er den die Arbeitsstätte betreuenden Arbeitsmediziner über seine Beobachtungenist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und den Handlungsbedarf unverzüglich eingehendGesundheitsschutzdokument zu informierengewähren.

Stand vor dem 23.01.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.01.2017

(1) Der Dienstgeber hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 92 Abs. 1 der NÖ LAO unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 NÖ LFW DOK-VO entsprechend anzupassen.

(2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatzbei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den ArbeitsplatzArbeitsbereich des untersuchten Dienstnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Abs. 7 Z 3 und 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973LAO auf nicht geeignet oder geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung lautet.

(23) Der die Arbeitsstätte betreuende Arbeitsmediziner hat beimuntersuchende Arzt muss den Dienstgeber gegebenenfalls auf dienachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung hinzuwirkender Gefahren in Kenntnis setzen. Ist der untersuchendeDem untersuchenden Arzt nicht mit der arbeitsmedizinischen Betreuung der Arbeitsstätte beauftragt, so hat er den die Arbeitsstätte betreuenden Arbeitsmediziner über seine Beobachtungenist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und den Handlungsbedarf unverzüglich eingehendGesundheitsschutzdokument zu informierengewähren.

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