§ 4a NÖ LFW GÜ-VO Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei herabgesetzter Sauerstoffkonzentration

Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Dienstnehmer dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.

(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigten Ärzten in dem in Anlage 2 der VGÜ 20082014 festgelegten Umfang durchzuführen.

Stand vor dem 23.01.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.01.2017

(1) Dienstnehmer dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.

(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigten Ärzten in dem in Anlage 2 der VGÜ 20082014 festgelegten Umfang durchzuführen.

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