§ 43 NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es

a)

zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,

b)

zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß,

c)

zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,

d)

zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege oder

e)

im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Blutspenden,

f)

zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder

g)

für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin

notwendig ist.

(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen (Gesundenuntersuchungen) ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Für die Durchführung der im Abs. 1 lit.b – lit.g sowie der im Abs. 2 vorgesehenen ambulanten Untersuchungen haben die Rechtsträger der Krankenanstalten jedenfalls ein interdisziplinäres Anstaltsambulatorium in Abstimmung mit dem niedergelassenen Bereich einzurichten, das der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 4 – 12 zu erteilen. In den Anstaltsambulatorien dürfen Untersuchungen und Behandlungen gemäß Abs. 1 lit.c und d nur durchgeführt werden, wenn die Zuweisung eines niedergelassenen Arztes vorliegt.

(4) Für die ambulatorische Erste ärztliche Hilfeleistung und die ambulanten Leistungen im Zusammenhang mit Organ- oder Blutspenden ist, soferne ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, als verantwortlicher Leiter der Leiter der chirurgischen Abteilung der Anstalt zu bestellen.

(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 5 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß auch für den Betrieb von Anstaltsambulatorien.

(6) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme (§ 5 Abs. 4a, 8 und 10 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008) erforderlichen Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten können ihre Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 07.12.2016 bis 31.12.2022
(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es

a)

zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,

b)

zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß,

c)

zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,

d)

zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege oder

e)

im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Blutspenden,

f)

zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder

g)

für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin

notwendig ist.

(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen (Gesundenuntersuchungen) ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Für die Durchführung der im Abs. 1 lit.b – lit.g sowie der im Abs. 2 vorgesehenen ambulanten Untersuchungen haben die Rechtsträger der Krankenanstalten jedenfalls ein interdisziplinäres Anstaltsambulatorium in Abstimmung mit dem niedergelassenen Bereich einzurichten, das der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 4 – 12 zu erteilen. In den Anstaltsambulatorien dürfen Untersuchungen und Behandlungen gemäß Abs. 1 lit.c und d nur durchgeführt werden, wenn die Zuweisung eines niedergelassenen Arztes vorliegt.

(4) Für die ambulatorische Erste ärztliche Hilfeleistung und die ambulanten Leistungen im Zusammenhang mit Organ- oder Blutspenden ist, soferne ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, als verantwortlicher Leiter der Leiter der chirurgischen Abteilung der Anstalt zu bestellen.

(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 5 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß auch für den Betrieb von Anstaltsambulatorien.

(6) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme (§ 5 Abs. 4a, 8 und 10 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008) erforderlichen Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten können ihre Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten