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(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen (Gesundenuntersuchungen) ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Für die Durchführung der im Abs. 1 lit.b – lit.g sowie der im Abs. 2 vorgesehenen ambulanten Untersuchungen haben die Rechtsträger der Krankenanstalten jedenfalls ein interdisziplinäres Anstaltsambulatorium in Abstimmung mit dem niedergelassenen Bereich einzurichten, das der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 4 – 12 zu erteilen. In den Anstaltsambulatorien dürfen Untersuchungen und Behandlungen gemäß Abs. 1 lit.c und d nur durchgeführt werden, wenn die Zuweisung eines niedergelassenen Arztes vorliegt.
(4) Für die ambulatorische Erste ärztliche Hilfeleistung und die ambulanten Leistungen im Zusammenhang mit Organ- oder Blutspenden ist, soferne ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, als verantwortlicher Leiter der Leiter der chirurgischen Abteilung der Anstalt zu bestellen.
(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 5 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß auch für den Betrieb von Anstaltsambulatorien.
(6) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme (§ 5 Abs. 4a, 8 und 10 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008) erforderlichen Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten können ihre Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
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(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen (Gesundenuntersuchungen) ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Für die Durchführung der im Abs. 1 lit.b – lit.g sowie der im Abs. 2 vorgesehenen ambulanten Untersuchungen haben die Rechtsträger der Krankenanstalten jedenfalls ein interdisziplinäres Anstaltsambulatorium in Abstimmung mit dem niedergelassenen Bereich einzurichten, das der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 4 – 12 zu erteilen. In den Anstaltsambulatorien dürfen Untersuchungen und Behandlungen gemäß Abs. 1 lit.c und d nur durchgeführt werden, wenn die Zuweisung eines niedergelassenen Arztes vorliegt.
(4) Für die ambulatorische Erste ärztliche Hilfeleistung und die ambulanten Leistungen im Zusammenhang mit Organ- oder Blutspenden ist, soferne ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, als verantwortlicher Leiter der Leiter der chirurgischen Abteilung der Anstalt zu bestellen.
(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 5 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß auch für den Betrieb von Anstaltsambulatorien.
(6) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme (§ 5 Abs. 4a, 8 und 10 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008) erforderlichen Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten können ihre Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.