(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
1. | zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, | |||||||||
2. | zur Vornahme operativer Eingriffe, | |||||||||
3. | zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, | |||||||||
4. | zur Entbindung, | |||||||||
5. | für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder | |||||||||
6. | zur Bereitstellung von Organen zum Zwecke der Transplantation | |||||||||
bestimmt sind. |
(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ständigen ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind:
0 Kommentare zu § 1 NÖ KAG