§ 2a NÖ KAG

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
    1. a)Litera aStandardkrankenanstalten mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden. Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein.
    2. b)Litera bSchwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 4 mit Abteilungen zumindest für:Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 4, mit Abteilungen zumindest für:
      1. 1.Ziffer einsAugenheilkunde und Optometrie,
      2. 2.Ziffer 2Chirurgie,
      3. 3.Ziffer 3Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
      4. 4.Ziffer 4Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
      5. 5.Ziffer 5Innere Medizin,
      6. 6.Ziffer 6Kinder- und Jugendheilkunde,
      7. 7.Ziffer 7Neurologie,
      8. 8.Ziffer 8Orthopädie und Traumatologie,
      9. 9.Ziffer 9Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
      10. 10.Ziffer 10Urologie;
      ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und –therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.
    3. c)Litera cZentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gelten als Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 lit.c. Dies gilt nicht für Medizinische Privatuniversitäten.Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph eins, ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gelten als Zentralkrankenanstalten im Sinne des Absatz eins, Litera , Dies gilt nicht für Medizinische Privatuniversitäten.
  3. (3)Absatz 3Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß § 2a Abs. 1 entspricht. In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden. Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. b vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, entspricht. In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden. Von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
  4. (4)Absatz 4In Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit.a und b ist nach Maßgabe des § 2b die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen zulässig:In Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Litera und b ist nach Maßgabe des Paragraph 2 b, die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsDepartments
      1. a)Litera afür Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,
      2. b)Litera bfür Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin sowie Orthopädie und Traumatologie,
      3. c)Litera cfür Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und
      4. d)Litera dfür Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
    2. 2.Ziffer 2Fachschwerpunkte
      1. a)Litera afür die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie, Orthopädie und Traumatologie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Urologie und
      2. b)Litera bfür Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, nur in Standardkrankenanstalten gemäß Abs. 1 lit. a,für Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, nur in Standardkrankenanstalten gemäß Absatz eins, Litera a,,
    3. 3.Ziffer 3Dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie
    4. 4.Ziffer 4Dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.
    Die Einrichtung reduzierter Organisationformen ist mit Ausnahme von Departements für Psychosomatik (Z.1 lit.c und d) nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in periphären Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.Die Einrichtung reduzierter Organisationformen ist mit Ausnahme von Departements für Psychosomatik (Ziffer , Litera und d) nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in periphären Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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