§ 104 NÖ JagdG Rückgriffsrecht des Verpflichteten

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Dem zum Ersatz von Jagdschäden (§ 101 Abs. 1 Z 1) Verpflichteten steht es frei, wenn er den Einsatz geleistet hat, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege Rückgriff zu nehmen.

(2) Für die im § 103 bezeichneten Schadenersätze bleibt dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Eigentümer des umfriedeten EigenjagdgebietesWildgeheges (§ 7) oder den Wildtierhalter vorbehalten.

Stand vor dem 24.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.08.2018

(1) Dem zum Ersatz von Jagdschäden (§ 101 Abs. 1 Z 1) Verpflichteten steht es frei, wenn er den Einsatz geleistet hat, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege Rückgriff zu nehmen.

(2) Für die im § 103 bezeichneten Schadenersätze bleibt dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Eigentümer des umfriedeten EigenjagdgebietesWildgeheges (§ 7) oder den Wildtierhalter vorbehalten.

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