§ 103 NÖ JagdG Schäden durch aus Wildgehegen, Gehegen und Zoos ausgebrochene Tiere

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2018 bis 31.12.9999

Schäden, welche an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus umfriedeten EigenjagdgebietenWildgehegen (§ 7) und Flächen gemäß § 3a ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.

Stand vor dem 24.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.08.2018

Schäden, welche an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus umfriedeten EigenjagdgebietenWildgehegen (§ 7) und Flächen gemäß § 3a ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.

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