§ 3 NÖ GDVG 1994

NÖ GDVG 1994 - Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer amtliche Stimmzettel hat zumindest ein Ausmaß von 29,2 bis 30,2 cm in der Länge und 20,5 bis 21,5 cm in der Breite aufzuweisen. Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber der Parteien zu richten.
  2. (2)Absatz 2Der amtliche Stimmzettel muss aus weichem, weißlichen (hellen) Papier hergestellt werden.
  3. (3)Absatz 3In seiner höchstens zweizeiligen Überschrift ist der amtliche Stimmzettel als solcher zu bezeichnen. Die Überschrift ist zudem mit dem Namen der Gemeinde und dem Datum der Wahl zu konkretisieren.
  4. (4)Absatz 4Unterhalb der Überschrift hat der amtliche Stimmzettel Hinweise für die gültige Abgabe der Stimme für eine Wahlpartei und der gültigen Vergabe von Vorzugsstimmen anzuführen.
  5. (5)Absatz 5Unterhalb der Hinweise sind die Spalten für die Wahlvorschläge der Wahlparteien im Sinne des § 46 Abs. 2 Z 1 bis 5 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350 idF LGBl. Nr. 35/2023, anzuführen, und zwar von links nach rechts in der Reihenfolge ihrer Veröffentlichung. Es ist dabei für alle Spalten die gleiche Spaltenbreite zu verwenden.Unterhalb der Hinweise sind die Spalten für die Wahlvorschläge der Wahlparteien im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023,, anzuführen, und zwar von links nach rechts in der Reihenfolge ihrer Veröffentlichung. Es ist dabei für alle Spalten die gleiche Spaltenbreite zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6An der Spitze der Spalte (am Kopf) jeder auf dem amtlichen Stimmzettel aufscheinenden Liste einer Wahlpartei sind zur Bezeichnung derselben folgende Elemente anzuführen:
    • -Strichaufzählungeine Rubrik mit einem Kreis zur Abgabe der Parteistimme,
    • -Strichaufzählungdie Listennummer, welche der Reihenfolge der kundgemachten Wahlvorschläge entspricht,
    • -Strichaufzählungsowie die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung der Partei in Klammer.
  7. (7)Absatz 7Unterhalb der in Abs. 6 genannten Elemente einer auf dem amtlichen Stimmzettel angeführten Liste einer Wahlpartei ist in dieser Spalte die Rubrik mit der Überschrift „Wahlwerber“ anzuschließen.Unterhalb der in Absatz 6, genannten Elemente einer auf dem amtlichen Stimmzettel angeführten Liste einer Wahlpartei ist in dieser Spalte die Rubrik mit der Überschrift „Wahlwerber“ anzuschließen.
  8. (8)Absatz 8Für die namentliche Anführung der kandidierenden Personen gilt Folgendes:
    1. a)Litera aFür die Nennung einer Person in der Rubrik „Wahlwerber“ sind allein deren Daten im Wählerverzeichnis relevant.
    2. b)Litera bAls Vorname ist lediglich ein Name anzuführen, bei Personen mit mehreren Vornamen ist der erste im Wählerverzeichnis genannte Vorname maßgeblich. Ist der erste im Wählerverzeichnis angeführte Vorname durch einen Bindestrich mit einem anderen Vornamen verbunden, so gilt dies als ein Name.
    3. c)Litera cFamiliennamen sind nach dem Vornamen anzuführen. Im Wählerverzeichnis geführte Doppelnamen sind anzuführen.
    4. d)Litera dZulässig geführte Namensbestandteile gelten mit dem sich darauf beziehendem Namen als ein Name. Adelstitel wie Fürstin oder Graf sind jedoch zusätzlich zum Namen nicht anzuführen, auch wenn diese Titel von EU-Bürgern rechtmäßig verwendet werden.
    5. e)Litera eAndere unterscheidende Merkmale (z. B. zweite Vornamen) sind nur dann anzuführen, um die Unterscheidbarkeit von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern sicherzustellen.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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