Gesamte Rechtsvorschrift NÖ GDVG 1994

Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

NÖ GDVG 1994
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Stand der Gesetzesgebung: 13.05.2022

§ 1 NÖ GDVG 1994


Zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350, müssen die in der Anlage enthaltenen Muster verwendet werden. Die Zustimmungserklärung gemäß Muster 6 der Anlage ist jedoch auch in Form einer Liste, in die die Namen mehrerer wahlwerbender Personen mit ihren Unterschriften eingetragen werden, darstellbar.

§ 2 NÖ GDVG 1994 § 2


(1) Die Wählerverzeichnisse (§ 18 NÖ GRWO 1994) müssen enthalten:

a)

Eine durchlaufende Numerierung der Eintragung der Wahlberechtigten,

b)

deren Vor- und Nachnamen und gegebenenfalls einen akademischen Grad oder sonstigen Titel (z. B. Ing.),

c)

deren Anschrift und

d)

deren Geburtsjahr.

(2) Die Wählerverzeichnisse müssen zur Erleichterung des Verfahrens zur Ausstellung von Wahlkarten Raum für Eintragungen über deren Ausstellung und können zur Erleichterung des Abstimmungsverfahrens Raum für Eintragungen der erfolgten Stimmabgabe (fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses) aufweisen.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengel und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern (eventuell Stiegennummern) geordnet angelegt werden.

§ 3 NÖ GDVG 1994 (weggefallen)


§ 3 NÖ GDVG 1994 seit 29.02.2024 weggefallen.

§ 4 NÖ GDVG 1994 (weggefallen)


§ 4 NÖ GDVG 1994 seit 15.02.2024 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 NÖ GDVG 1994 (weggefallen)


Anl. 1 NÖ GDVG 1994 seit 29.02.2024 weggefallen.

Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GDVG 1994) Fundstelle (weggefallen)


Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GDVG 1994) Fundstelle seit 15.02.2024 weggefallen.

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