§ 2 NÖ GDVG 1994 § 2

NÖ GDVG 1994 - Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Wählerverzeichnisse (§ 18 NÖ GRWO 1994) müssen enthalten:

a)

Eine durchlaufende Numerierung der Eintragung der Wahlberechtigten,

b)

deren Vor- und Nachnamen und gegebenenfalls einen akademischen Grad oder sonstigen Titel (z. B. Ing.),

c)

deren Anschrift und

d)

deren Geburtsjahr.

(2) Die Wählerverzeichnisse müssen zur Erleichterung des Verfahrens zur Ausstellung von Wahlkarten Raum für Eintragungen über deren Ausstellung und können zur Erleichterung des Abstimmungsverfahrens Raum für Eintragungen der erfolgten Stimmabgabe (fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses) aufweisen.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengel und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern (eventuell Stiegennummern) geordnet angelegt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ GDVG 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ GDVG 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ GDVG 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ GDVG 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ GDVG 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GDVG 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NÖ GDVG 1994
§ 3 NÖ GDVG 1994