(1) Die Wählerverzeichnisse (§ 18 NÖ GRWO 1994) müssen enthalten:
a) | Eine durchlaufende Numerierung der Eintragung der Wahlberechtigten, | |||||||||
b) | deren Vor- und Nachnamen und gegebenenfalls einen akademischen Grad oder sonstigen Titel (z. B. Ing.), | |||||||||
c) | deren Anschrift und | |||||||||
d) | deren Geburtsjahr. |
(2) Die Wählerverzeichnisse müssen zur Erleichterung des Verfahrens zur Ausstellung von Wahlkarten Raum für Eintragungen über deren Ausstellung und können zur Erleichterung des Abstimmungsverfahrens Raum für Eintragungen der erfolgten Stimmabgabe (fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses) aufweisen.
(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengel und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern (eventuell Stiegennummern) geordnet angelegt werden.
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