§ 1a NÖ GAG 1973 Sondernutzung

NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten gemäß dem angeschlossenen Tarif und § 1 Abs. 3 und 4, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. § 18 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, wird hievon nicht berührt.

(2) Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.

(3) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln. Dazu gehören insbesondere:

-

Art und Umfang der Sondernutzung,

-

Auflagen und Bedingungen,

-

Dauer der Sondernutzung,

-

Gründe für den Widerruf der Zustimmung zur Sondernutzung,

-

Sachleistungen,

-

Entgelt.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über.

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.02.2015

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten gemäß dem angeschlossenen Tarif und § 1 Abs. 3 und 4, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. § 18 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, wird hievon nicht berührt.

(2) Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.

(3) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln. Dazu gehören insbesondere:

-

Art und Umfang der Sondernutzung,

-

Auflagen und Bedingungen,

-

Dauer der Sondernutzung,

-

Gründe für den Widerruf der Zustimmung zur Sondernutzung,

-

Sachleistungen,

-

Entgelt.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über.

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