(1) Wer unbefugt
1. | fremdes Feldgut gebraucht, verunreinigt, beschädigt oder vernichtet, | |||||||||
2. | fremdes Feldgut entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet, | |||||||||
3. | fremde Stallungen betritt, verunreinigt oder beschädigt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,– zu bestrafen. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 angeführten Handlungen
1. | nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften geboten oder erlaubt sind; | |||||||||
2. | nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gerichtlich strafbar sind oder eine Verwaltungsübertretung darstellen; | |||||||||
3. | nach altem Herkommen oder Brauchtum als ortsüblich angesehen werden können. |
(3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder der Erlös daraus sowie Werkzeuge, die der Beschuldigte bei Begehung der Verwaltungsübertretung bei sich hatte und die gewöhnlich zur Gewinnung von Feldfrüchten verwendet werden, können für verfallen erklärt werden.
(4) Auf Antrag des Geschädigten ist in der Entscheidung über die Verwaltungsstrafe auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten, den Betrag von € 150,– nicht übersteigenden privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden.
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