(1) Die Gemeinde hat dem beeideten Feldschutzorgan einen Dienstausweis und, soferne es nicht auch als Forstschutzorgan, Jagd- oder Fischereiaufseher oder Umweltschutzorgan bestellt ist, ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Dienstausweises und über die äußere Form des Dienstabzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(3) Die Feldschutzorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, den Dienstausweis mit sich zu führen und über Verlangen vorzuweisen sowie das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen.
(4) Die Feldschutzorgane haben den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der Gemeinde, von der sie bestellt wurden, mitzuteilen.
(5) Das Feldschutzorgan, dessen Bestellung widerrufen wurde, ist verpflichtet, den Dienstausweis und, soferne ihm ein Dienstabzeichen ausgefolgt wurde, auch das Dienstabzeichen unverzüglich der Gemeinde, die die Bestellung widerrufen hat, abzugeben.
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