(1) Zum Schutz gegen das unbefugte Gebrauchen, Verunreinigen, Beschädigen oder Vernichten fremden Feldgutes sowie gegen das unbefugte Entziehen oder Zueignen fremden Feldgutes (Feldfrevel) kann die Gemeinde Feldschutzorgane bestellen. Diese sind Hilfsorgane der Gemeinde.
(2) Als Feldschutzorgane dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Feldschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen.
(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestellung als Feldschutzorgane insbesondere Personen ausgenommen, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung oder der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich scheint, jedoch nur bis zur Tilgung der Verurteilung oder bis zur Erteilung der Strafnachsicht; ferner Personen, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes bestraft worden sind, für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses.
(4) Die Gemeinde hat als Feldschutzorgane Forstschutzorgane, Jagd-, Fischereiaufseher oder Umweltschutzorgane zu bestellen, wenn diese Personen im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben, für einen ausreichenden Schutzdienst Gewähr bieten, sach- und ortskundig sind und der Bestellung zustimmen. Ist eine Bestellung solcher Personen nicht möglich, dann sind andere Personen heranzuziehen, die den Voraussetzungen des Abs. 2 entsprechen.
(5) Die Bestellung eines Feldschutzorganes ist zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Bestellung entgegenstehen.
(6) Die Gemeinde hat die Feldschutzorgane über die Vorschriften der §§ 1, 3 und 4 dieses Gesetzes zu belehren und zu beeiden. Das Gelöbnis lautet: Ich gelobe, meine Aufgaben als Feldschutzorgan unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen sowie das Amtsgeheimnis zu wahren. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(7) Die Gemeinde hat die Bestellung und einen Widerruf der Bestellung als Feldschutzorgan unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle bestellten Feldschutzorgane einen Vormerk zu führen.
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