(1) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 StGB) einräumt.
(2) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
1. | die zum Feldgut gehörenden Grundstücke und Anlagen zu betreten; | |||||||||
2. | Personen, die einer unbefugten Benützung, Verunreinigung, Beschädigung, Vernichtung, Entziehung oder Zueignung fremden Feldgutes verdächtig erscheinen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten; | |||||||||
3. | bei Gefahr im Verzuge Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer unbefugten Benützung, Verunreinigung, Beschädigung, Vernichtung, Entziehung oder Zueignung fremden Feldgutes für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen; | |||||||||
4. | Personen, die bei einer unbefugten Benützung, Verunreinigung, Beschädigung, Vernichtung, Entziehung oder Zueignung fremden Feldgutes betreten werden, zum Zwecke der Vorführung vor die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde festzunehmen, wenn der Betretene | |||||||||
1. | dem Wacheorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder | |||||||||
2. | im begründeten Verdacht steht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder | |||||||||
3. | trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. |
(3) Das Feldschutzorgan ist verpflichtet, über die vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung auszustellen. Die Gemeinde hat von der vorläufigen Beschlagnahme die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 kommen den Feldschutzorganen unabhängig davon zu, ob zur Durchführung des Strafverfahrens eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist.
0 Kommentare zu § 4 NÖ FSG