(1) Feldgut im Sinne dieses Gesetzes sind
1. | alle der landwirtschaftlichen Erzeugung dienenden unbeweglichen Sachen und | |||||||||
2. | alle beweglichen Sachen, die in der Landwirtschaft hervorgebracht oder unmittelbar oder mittelbar für die landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden, | |||||||||
soweit sie sich auf offenem Feld befinden sowie Stallungen. |
(2) Zum Feldgut gehören insbesondere
1. | landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, wie Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten und Weingärten; | |||||||||
2. | Bienen-, Feld- und Almhütten; | |||||||||
3. | Zäune und Hecken; | |||||||||
4. | Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für die Fischzucht; | |||||||||
5. | Be- und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasserwerke, Wasserleitungen und Feldbrunnen; | |||||||||
6. | Feldwege und Stege; | |||||||||
7. | alle noch nicht eingebrachten Früchte und Saaten, Fruchtschober, Heuschober, Strohschober und Strohballen; | |||||||||
8. | landwirtschaftliche Fahrzeuge und sonstige Transportmittel sowie die auf dem Feld zurückgelassenen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Werkzeuge; | |||||||||
9. | Zugvieh, Vieh auf der Weide (einschließlich Feder- und Kleinvieh); | |||||||||
10. | Dünger. |
0 Kommentare zu § 1 NÖ FSG