§ 2 NÖ EVTZ-G Genehmigung der Teilnahme

NÖ EVTZ-G - NÖ EVTZ-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1)

Die Genehmigung gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung im Falle der Teilnahme durch:

1.

das Land Niederösterreich,

2.

eine niederösterreichische Gemeinde oder einen niederösterreichischen Gemeindeverband,

3.

sonstige Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, Einrichtungen jedoch nur, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind, oder

4.

Unternehmen, die unter Beachtung des Unions-, Bundes- oder Landesrechtes mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind oder die Voraussetzungen des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG erfüllen.

(2) Die Genehmigung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung und kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

In Kraft seit 19.08.2015 bis 31.12.9999
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