§ 4 NÖ EVTZ-G Aufsicht

NÖ EVTZ-G - NÖ EVTZ-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich haben mit Bescheid zu erfolgen.

In Kraft seit 24.03.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ EVTZ-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ EVTZ-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ EVTZ-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ EVTZ-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ EVTZ-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ EVTZ-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 NÖ EVTZ-G
§ 5 NÖ EVTZ-G