Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 303, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fallen.
(1)
Die Genehmigung gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung im Falle der Teilnahme durch:
1. | das Land Niederösterreich, | |||||||||
2. | eine niederösterreichische Gemeinde oder einen niederösterreichischen Gemeindeverband, | |||||||||
3. | sonstige Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, Einrichtungen jedoch nur, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind, oder | |||||||||
4. | Unternehmen, die unter Beachtung des Unions-, Bundes- oder Landesrechtes mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind oder die Voraussetzungen des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG erfüllen. |
(2) Die Genehmigung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung und kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
(1) Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.
(2) Für die Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft gemäß Art. 8 Abs. 2 und die Satzung gemäß Art. 9 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Teilnahme von Mitgliedern aus Drittländern hat aufgrund der gemäß Art. 4 Abs. 3a der EVTZ-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.
(3) Die Landesregierung hat jede erfolgte Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.
Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich haben mit Bescheid zu erfolgen.
(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
1. | das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben; | |||||||||
2. | die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung des Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit; | |||||||||
3. | die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen. |
(3)
Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung.
NÖ EVTZ-Gesetz
StF: LGBl. 1700-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2015 beschlossen: