Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024
Das Eigenmittelersatzdarlehen ist fällig zu stellen, wenn es zu Unrecht empfangen wurde oder wenn der Förderungswerber sein Recht an der geförderten Wohnung verliert.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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