(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist unverzinslich und in Halbjahresraten in der Höhe von 2,5 v.H. zurückzuzahlen.
(2) Die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens beginnt am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung – bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt. Im Falle einer Verbesserung beginnt die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der endgültigen Feststellung des Förderungsausmaßes durch das Amt der Landesregierung oder bei früherer Erteilung einer allfällig erforderlichen baubehördlichen Benützungsbewilligung diesem Zeitpunkt nachfolgt.
(3) Bei sozialen Härtefällen kann die Landesregierung die Tilgung für die Dauer der außerordentlichen wirtschaftlichen Belastung des Förderungswerbers stunden.
(4) Bei Anträgen auf Stundung kann die Landesregierung vom Förderungswerber Unterlagen zur Erhärtung des vorgebrachten Sachverhaltes verlangen.
(5) Nach Ablauf der Stundung ist der gestundete Tilgungsbetrag auf die restliche Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens, ist diese geringer als zehn Jahre, mindestens auf die Dauer von zehn Jahren aufzuteilen.
0 Kommentare zu § 3 NÖ EMDV 1981