(1) Ein Eigenmittelersatzdarlehen ist grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn das Begehren spätestens
a) | bei Eigenheimen 36 Monate nach Zusicherung des Förderungsdarlehens gemäß § 11 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 bzw. bei einem späteren Erwerb 6 Monate nach Abschluß dieses Vertrages, | |||||||||
b) | bei Eigentums- oder Miet-(Genossenschafts-)wohnungen 6 Monate nach Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. bei einem späteren Erwerb eines Eigentums- oder Miet-(Nutzungs-)rechtes 6 Monate nach Abschluß dieses Vertrages eingebracht wird. |
(2) Das Begehren auf Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens ist unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes unter Anschluß der erforderlichen Nachweise an die NÖ Landesregierung zu richten.
(3) Im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist das Eigenmittelersatzdarlehen durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im Range nach dem Darlehen gemäß § 11 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sicherzustellen. Bis zur Eigentumsübertragung an den Förderungswerber und bei Miet-(Genossenschafts-)wohnungen hat der Liegenschaftseigentümer die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens zur ungeteilten Hand mit dem Förderungswerber zu übernehmen.
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