(1) Bei
a) | Jungfamilien, das sind Familien, deren Familienerhalter das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens noch nicht vollendet hat, ferner bei Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, | |||||||||
b) | Jungehepaaren, das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehegatten das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens vollendet hat, | |||||||||
c) | Familien mit drei und mehr Kindern, für die der Familienerhalter Familienbeihilfe bezieht, sowie | |||||||||
d) | sozialen Härtefällen | |||||||||
wird nach den Bestimmungen des § 2 ein Darlehen (Eigenmittelersatzdarlehen) gewährt. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit.c und d müssen die Voraussetzungen entweder zum Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens oder dem der Zusicherung gegeben sein.
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