(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen beträgt bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen höchstens 10 v.H., bei Miet-(Genossenschafts-)wohnungen höchstens 5 v.H. der auf die Nutzfläche gemäß Abs. 2 entfallenden förderbaren Gesamtbaukosten.
(2) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt höchstens 50 m2 für eine Person und erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende, dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 zugehörige, Person um höchstens 20 m2.
(3) Jungfamilien, Jungehepaaren und Familien mit drei und mehr Kindern wird das Eigenmittelersatzdarlehen für das angemessene Nutzflächenausmaß in voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen die im § 11 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 genannte Höhe nicht übersteigt. Wird dieses Höchsteinkommen zuzüglich eines Betrages von € 436,04 für jedes Kind überschritten, so beträgt das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung pro € 436,04 des Überschreitungsbetrages jeweils € 720,–.
(4) Förderungswerber, in deren Haushalt Versehrte mit einer Erwerbsverminderung von mindestens 50 v.H. wohnen, wird das Eigenmittelersatzdarlehen unabhängig vom angemessenen Nutzflächenausmaß in voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen die im § 11 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 genannte Höhe nicht übersteigt. Wird dieses Höchsteinkommen zuzüglich eines Betrages von € 436,04 für jedes Kind überschritten, so beträgt das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung pro € 436,04 des Überschreitungsbetrages jeweils € 720,–.
(5) In sozialen Härtefällen gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Abs. 3. Wenn Förderungswerber außer ihrem geringen Einkommen keinen weiteren Umstand für die soziale Härte geltend zu machen in der Lage sind, können sie ein nach Familieneinkommen und Anzahl der Familienmitglieder abgestuftes Darlehen, das sich auf Grund der in der Anlage enthaltenen Tabelle ergibt, erhalten.
(6) Der errechnete Darlehensbetrag wird jeweils auf € 100,– auf- oder abgerundet.
(7) Eigenmittelersatzdarlehen, die weniger als € 360,– betragen würden, sind nicht zu gewähren.
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