(1) Dienstkleidungsstücke bleiben im Eigentum des Landes.
(2) Für die Pflege, Reinigung und Erhaltung der Dienstkleidung haben die Bediensteten selbst aufzukommen, soweit nicht der Dienstgeber dafür aufkommt.
(3) Bei Dienstaustritt und Wechsel in der Dienstverwendung muß der Bedienstete die zur Verfügung gestellte Dienstkleidung an seine Dienststelle zurückgeben.
(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen zugeteilte Dienstkleidung zweckentsprechend zu tragen.
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