§ 5 NÖ DKO 1996 Verwendung von Dienstkleidung

NÖ DKO 1996 - NÖ Dienstkleidungsordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dienstkleidungsstücke bleiben im Eigentum des Landes.

(2) Für die Pflege, Reinigung und Erhaltung der Dienstkleidung haben die Bediensteten selbst aufzukommen, soweit nicht der Dienstgeber dafür aufkommt.

(3) Bei Dienstaustritt und Wechsel in der Dienstverwendung muß der Bedienstete die zur Verfügung gestellte Dienstkleidung an seine Dienststelle zurückgeben.

(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen zugeteilte Dienstkleidung zweckentsprechend zu tragen.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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