Gesamte Rechtsvorschrift NÖ DKO 1996

NÖ Dienstkleidungsordnung 1996

NÖ DKO 1996
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Dienstkleidungsordnung 1996
StF: LGBl. Nr. 2200/5-0

§ 1 NÖ DKO 1996 Schutzkleidung


(1) Schutzkleidung ist Kleidung, welche die persönliche Kleidung bedeckt oder ersetzt und für den Schutz gegen eine oder mehrere Gefahren konzipiert wurde. Unter Gefahr ist eine Situation zu verstehen, welche die Gesundheit des menschlichen Körpers beeinträchtigen oder schädigen kann.

(2) Geschützt werden soll u.a. vor mechanischen Gefahren, chemischen Gefahren, Gefahren, die durch Kälte oder Wärme und/oder Feuer entstehen, Gefahren durch biologische Mittel und Krankheitserreger, Strahlungsgefahren.

(3) Der Dienstgeber muß die Bediensteten mit Schutzkleidung so ausrüsten, daß sie vor absehbaren im Dienst auftretenden Gefahren bestmöglich geschützt sind.

§ 2 NÖ DKO 1996 Dienstkleidung


(1)         Dienstkleidung ist jene Kleidung, die im Dienst zu tragen ist, weil

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die dienstliche Tätigkeit eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleidung verursacht,

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die hygienischen Umstände dies erfordern oder

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die dienstliche Tätigkeit eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.

(2) Die Bediensteten sind im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang mit Dienstkleidung auszustatten.

§ 3 NÖ DKO 1996 Durchführung


Die für die Angelegenheiten des Dienstkleidungswesens zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung kann die Ausstattung der Bediensteten mit Schutzkleidung oder Dienstkleidung entweder selbst besorgen oder einen Dienststellenleiter damit beauftragen. In jedem Fall sind unter Mitwirkung der Personalvertretung entweder Regelungen

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über die Zuteilung von Kleidungsstücken oder

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über den Anspruch auf Dienstkleidung in Jahrespunkten zum Bezug der erforderlichen Dienstkleidung oder

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über die Zuteilung der Dienstkleidung im Rahmen eines Mietwäschesystems

zu erlassen.

§ 4 NÖ DKO 1996 Pauschalierung


Bedienstetengruppen, bei denen im Dienst eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Kleidung erfolgt, können statt Dienstkleidung eine pauschale Abgeltung ihres Aufwandes erhalten, wenn auch auf diesem Weg den Anforderungen des § 2 Abs. 1 entsprochen werden kann und eine Verwaltungsvereinfachung zu erwarten ist.

§ 5 NÖ DKO 1996 Verwendung von Dienstkleidung


(1) Dienstkleidungsstücke bleiben im Eigentum des Landes.

(2) Für die Pflege, Reinigung und Erhaltung der Dienstkleidung haben die Bediensteten selbst aufzukommen, soweit nicht der Dienstgeber dafür aufkommt.

(3) Bei Dienstaustritt und Wechsel in der Dienstverwendung muß der Bedienstete die zur Verfügung gestellte Dienstkleidung an seine Dienststelle zurückgeben.

(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen zugeteilte Dienstkleidung zweckentsprechend zu tragen.

§ 6 NÖ DKO 1996 Schlußbestimmungen


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstbekleidungsordnung 1985, LGBl. 2200/5–1 außer Kraft.

NÖ Dienstkleidungsordnung 1996 (NÖ DKO 1996) Fundstelle


NÖ Dienstkleidungsordnung 1996
StF: LGBl. Nr. 2200/5-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 19. Dezember 1995 aufgrund § 34 DPL 1972, LGBl. 2200–41 und des § 52 LVBG, LGBl. 2300–21 sowie § 4 des NÖ Bediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. 2015–1, verordnet:

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