§ 3 NÖ DKO 1996 Durchführung

NÖ DKO 1996 - NÖ Dienstkleidungsordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.11.2024

Die für die Angelegenheiten des Dienstkleidungswesens zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung kann die Ausstattung der Bediensteten mit Schutzkleidung oder Dienstkleidung entweder selbst besorgen oder einen Dienststellenleiter damit beauftragen. In jedem Fall sind unter Mitwirkung der Personalvertretung entweder Regelungen

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über die Zuteilung von Kleidungsstücken oder

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über den Anspruch auf Dienstkleidung in Jahrespunkten zum Bezug der erforderlichen Dienstkleidung oder

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über die Zuteilung der Dienstkleidung im Rahmen eines Mietwäschesystems

zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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