Bedienstetengruppen, bei denen im Dienst eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Kleidung erfolgt, können statt Dienstkleidung eine pauschale Abgeltung ihres Aufwandes erhalten, wenn auch auf diesem Weg den Anforderungen des § 2 Abs. 1 entsprochen werden kann und eine Verwaltungsvereinfachung zu erwarten ist.
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