(1) Schutzkleidung ist Kleidung, welche die persönliche Kleidung bedeckt oder ersetzt und für den Schutz gegen eine oder mehrere Gefahren konzipiert wurde. Unter Gefahr ist eine Situation zu verstehen, welche die Gesundheit des menschlichen Körpers beeinträchtigen oder schädigen kann.
(2) Geschützt werden soll u.a. vor mechanischen Gefahren, chemischen Gefahren, Gefahren, die durch Kälte oder Wärme und/oder Feuer entstehen, Gefahren durch biologische Mittel und Krankheitserreger, Strahlungsgefahren.
(3) Der Dienstgeber muß die Bediensteten mit Schutzkleidung so ausrüsten, daß sie vor absehbaren im Dienst auftretenden Gefahren bestmöglich geschützt sind.
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