§ 4 NÖ DDAP Dienstabzeichen

NÖ DDAP - Dienstausweis und Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz ist aus einem beständigen Material, wie z. B. Hartplastik, Metall oder Stoff, herzustellen. Es besteht aus einem rechteckigen Schild (7 cm Länge und 4 cm Breite), welches in der ersten Zeile den Namen der ausstellenden Gemeinde zu tragen und folgende weitere Beschriftung aufzuweisen hat:

“Aufsichtsorgan” in der zweiten Zeile,

“gemäß” in der dritten Zeile und

“NÖ Polizeistrafgesetz” in der vierten Zeile

Überdies ist dieses Schild mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Es kann auch das Wappen der ausstellenden Gemeinde aufgedruckt werden.

 

In Kraft seit 17.02.2017 bis 31.12.9999
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