§ 3 NÖ DDAP (Dienstausweis und Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz), Anbringen des Dienstabzeichens - JUSLINE Österreich
§ 3 NÖ DDAP Anbringen des Dienstabzeichens
NÖ DDAP - Dienstausweis und Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen gemäß § 4 sichtbar zu tragen.
In Kraft seit 17.02.2017 bis 31.12.9999
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