§ 26b NÖ BTV 2014 Pflichten des Betreibers und des Eigentümers von mittelgroßen Feuerungsanlagen

NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der Eigentümer Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen bzw. hat er Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten.

(2) Der Eigentümer hat folgendes aufzubewahren:

a)

die Bewilligung einschließlich allfälliger Bewilligungen von Abänderungen;

b)

die Überprüfungsergebnisse und die Aufzeichnungen und Informationen nach Abs. 1;

c)

gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach § 26a Abs. 2 und 4;

d)

Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;

e)

Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen.

Die unter lit. b bis e genannten Daten und Informationen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

(3) Der Eigentümer stellt der Baubehörde die in Abs. 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die Baubehörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die Baubehörde spricht eine solche Aufforderung jedenfalls aus, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 2 genannten Daten oder Informationen verlangt.

(4) Der Eigentümer hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.

  1. (1)Absatz einsBei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen bzw. hat er Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber hat folgendes aufzubewahren:
    1. a)Litera adie Bewilligung einschließlich allfälliger Bewilligungen von Abänderungen;
    2. b)Litera bdie Überprüfungsergebnisse und die Aufzeichnungen und Informationen nach Abs. 1;die Überprüfungsergebnisse und die Aufzeichnungen und Informationen nach Absatz eins ;,
    3. c)Litera cgegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach § 26a Abs. 2 und 4;gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach Paragraph 26 a, Absatz 2 und 4;
    4. d)Litera dAufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
    5. e)Litera eAufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen.
    Die unter lit. b bis e genannten Daten und Informationen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.Die unter Litera b bis e genannten Daten und Informationen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Der Betreiber stellt der Baubehörde die in Abs. 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die Baubehörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die Baubehörde spricht eine solche Aufforderung jedenfalls aus, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 2 genannten Daten oder Informationen verlangt.Der Betreiber stellt der Baubehörde die in Absatz 2, genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die Baubehörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die Baubehörde spricht eine solche Aufforderung jedenfalls aus, wenn eine Person Zugang zu den in Absatz 2, genannten Daten oder Informationen verlangt.
  4. (4)Absatz 4Der Betreiber hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.
  5. (5)Absatz 5Der Eigentümer hat dem Betreiber alle baurechtlichen Bewilligungen zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 19.03.2025

In Kraft vom 30.08.2018 bis 19.03.2025
(1) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der Eigentümer Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen bzw. hat er Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten.

(2) Der Eigentümer hat folgendes aufzubewahren:

a)

die Bewilligung einschließlich allfälliger Bewilligungen von Abänderungen;

b)

die Überprüfungsergebnisse und die Aufzeichnungen und Informationen nach Abs. 1;

c)

gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach § 26a Abs. 2 und 4;

d)

Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;

e)

Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen.

Die unter lit. b bis e genannten Daten und Informationen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

(3) Der Eigentümer stellt der Baubehörde die in Abs. 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die Baubehörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die Baubehörde spricht eine solche Aufforderung jedenfalls aus, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 2 genannten Daten oder Informationen verlangt.

(4) Der Eigentümer hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.

  1. (1)Absatz einsBei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen bzw. hat er Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber hat folgendes aufzubewahren:
    1. a)Litera adie Bewilligung einschließlich allfälliger Bewilligungen von Abänderungen;
    2. b)Litera bdie Überprüfungsergebnisse und die Aufzeichnungen und Informationen nach Abs. 1;die Überprüfungsergebnisse und die Aufzeichnungen und Informationen nach Absatz eins ;,
    3. c)Litera cgegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach § 26a Abs. 2 und 4;gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach Paragraph 26 a, Absatz 2 und 4;
    4. d)Litera dAufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
    5. e)Litera eAufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen.
    Die unter lit. b bis e genannten Daten und Informationen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.Die unter Litera b bis e genannten Daten und Informationen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Der Betreiber stellt der Baubehörde die in Abs. 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die Baubehörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die Baubehörde spricht eine solche Aufforderung jedenfalls aus, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 2 genannten Daten oder Informationen verlangt.Der Betreiber stellt der Baubehörde die in Absatz 2, genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die Baubehörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die Baubehörde spricht eine solche Aufforderung jedenfalls aus, wenn eine Person Zugang zu den in Absatz 2, genannten Daten oder Informationen verlangt.
  4. (4)Absatz 4Der Betreiber hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.
  5. (5)Absatz 5Der Eigentümer hat dem Betreiber alle baurechtlichen Bewilligungen zur Verfügung zu stellen.

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