(1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
1. | der Pflichtbereich, | |||||||||
2. | gegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der einbezogenen Grundstücke, | |||||||||
3. | Sammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Aufsicht, Betriebszeiten), | |||||||||
4. | die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten, | |||||||||
5. | der Abfuhrplan, | |||||||||
6. | die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, | |||||||||
7. | die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen, | |||||||||
8. | die Festlegung, ob die Berechnung des Behandlungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr bei der Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Verwendung auf Basis der Abfuhrtermine oder der tatsächlichen Abfuhren erfolgt, | |||||||||
9. | die Grundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe, | |||||||||
10. | der Bereitstellungsbetrag, | |||||||||
11. | die Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe, | |||||||||
12. | erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag. |
(2) Die Gemeinden haben in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorzusehen, daß diese mit dem Monatsersten rechtswirksam werden, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, soferne in der Verordnung nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.
(3) Wurde eine Verordnung der Landesregierung über die getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen (§ 8) erlassen, so hat die Gemeinde entsprechende Bestimmungen in ihre Abfallwirtschaftsverordnung aufzunehmen oder diese anzupassen.
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