(1) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Kontrollen vorzunehmen. Der Eigentümer des Grundstückes bzw. der Nutzungsberechtigte ist – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – spätestens beim Betreten des Grundstückes zu verständigen und er hat das Betreten der Grundstücke zu ermöglichen.
(2) Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe und Sachverständigen haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich, eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) (entfällt)
(4) Die Maßnahmen sind jedenfalls mit möglichster Schonung von Rechten Dritter und nur in jenem Ausmaß zu setzen, das zur Vollziehung dieses Gesetzes unbedingt notwendig ist.
(5) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch die erforderlichen Maßnahmen einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, so hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Land als Träger von Privatrechten zu leisten ist.
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