Anl. 1 NÖ AWG 1992

NÖ AWG 1992 - NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Gruppen von Abfällen

 

Q1

Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbraucherrückstände

Q2

Nicht den Normen entsprechende Produkte

Q3

Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist

Q4

Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw.,die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind

Q5

Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z. B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter)

Q6

Nichtverwendbare Elemente (z. B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren)

Q7

Unverwendbar gewordene Stoffe (z. B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze)

Q8

Rückstände aus industriellen Verfahren (z. B. Schlacken, Destillationsrückstände)

Q9

Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z. B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter)

Q10

Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z. B. Dreh- und Fräsespäne)

Q11

Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z. B. im Bergbau, bei der Erdölförderung)

Q12

Kontaminierte Stoffe (z. B. mit PCB verschmutztes Öl)

Q13

Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist

Q14

Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z. B. in der Landwirtschaft, den privaten Haushalten, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten)

Q15

Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen

Q16

Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören

 

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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