(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,
1. | im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der Zuteilung gemäß § 11 Abs. 6 nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt (§ 9), | |||||||||
2. | im Pflichtbereich als Betrieb Restmüll nach Maßgabe der Zuteilung gemäß § 11 Abs. 6a bis zu einem maximalen Volumen von 3.120 l pro Jahr nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt (§ 9), | |||||||||
3. | einen vorgeschriebenen Nachweis über die Erfassung und Abfallbehandlung nicht vorlegt (§ 10), | |||||||||
4. | die Aufstellung oder Anbringung von Müllbehältern unterläßt oder behindert oder die Müllbehälter nicht verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber hält (§ 11), | |||||||||
5. | Auflagen oder Bedingungen einer Ausnahmebewilligung nicht einhält (§ 11 Abs. 7), | |||||||||
6. | bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfaßt (§ 12), | |||||||||
7. | (entfällt) | |||||||||
8. | als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstückes im Sonderbereich Müll nicht zu den von der Gemeinde vorgesehenen Sammelstellen in die dafür vorgesehenen Großbehälter verbringt oder Müllbehälter mit wiederkehrender Benutzung nicht in die vorgesehenen Sammelstellen bringt (§ 13 Abs. 2), | |||||||||
9. | Sperrmüll nicht ordnungsgemäß übergibt, abholen lässt oder bereitstellt (§ 14), | |||||||||
10. | (entfällt) | |||||||||
11. | entfällt | |||||||||
12. | entfällt | |||||||||
13. | entfällt | |||||||||
14. | Bestimmungen der Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde zuwiderhandelt (§ 28), | |||||||||
15. | als Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter das Betreten, Besichtigen oder Überprüfen von Grundstücken verhindert oder erschwert oder Auskünfte nicht erteilt (§ 31). |
(2) Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden.
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