(1) Die Zentralen sind personell und technisch so auszustatten, dass die Aufgaben gem. § 4 dauerhaft erfüllt werden können. Insbesondere muss die Auslösung der Warn- und Alarmsignale zentral, regional sowie bezirks- und abschnittsweise erfolgen können.
(2) Bei der Ausstattung der Bezirks- bzw. Abschnittsalarmzentralen ist darauf zu achten, dass bereits hier die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass im Falle § 4 Abs. 4, Ziff. 6 die nächstgelegene Bezirksalarmzentrale, welche die Voraussetzungen gem. Abs. 1 erfüllt, diese Aufgaben übernehmen kann.
(3) Sind die Voraussetzungen gem. Abs. 1 bei einer Bezirks- oder Abschnittszentrale nicht gegeben, so hat sich diese zunächst der nächstgelegenen Bezirks- oder Abschnittszentrale, welche diese Voraussetzungen erfüllt, zu bedienen.
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