§ 4 NÖ AV Aufgaben der Zentralen

NÖ AV - NÖ Alarmierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die in § 3 Abs. 2 genannten Zentralen haben die NÖ Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden sowie die Feuerwehren und den NÖ Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Abwehr von Katastrophen, Krisen und sonstigen Gefahren zu unterstützen.

(2) Die Landeswarnzentrale, die Bereichs-, Bezirks- und Abschnittsalarmzentralen haben im Auftrag der NÖ Landesregierung oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes tätig zu werden. Die Bereichsalarmzentralen sowie die Bezirks- und Abschnittsalarmzentralen haben im Auftrag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Gemeinde oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig zu werden.

(3) Sie haben:

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im Katastrophenfall (z. B. Natur- und Elementarereignisse, Chemieunfälle, Ereignisse im Bereich des Strahlenschutzes, usw.) und im Zivilschutzfall die Zivilschutzsignale,

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werden Feuerwehrkräfte für den Einsatz benötigt zusätzlich die Feuerwehrsignale sowie im Feuer- und Gefahrenfall ebenfalls die Feuerwehrsignale bzw. andere Alarmierungsmöglichkeiten auszulösen.

(4) Den Bezirks- bzw. Abschnittsalarmzentralen obliegen folgende Aufgaben:

-

die Entgegennahme eines Notrufes

-

die Alarmierung der Behörden sowie der Feuerwehren nach einheitlichen Alarmplänen

-

die Aktualisierung von Datenbeständen (Alarmpläne, etc.)

-

die Einsatzbetreuung: Entgegennahme von Ausrückemeldungen, Verständigung von Exekutive, Rettungsdienst, Behörden, Schadstoffinformation, Besorgung von Spezialgeräten, Alarmierung von Verstärkungen usw.

-

die Verständigung von Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung und der Rufbereitschaften des Amtes der NÖ Landesregierung über die Landeswarnzentrale NÖ

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die Übernahme der Aufgaben einer anderen Zentrale, sofern diese im Anlassfall ihre Aufgaben nicht oder nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann (z. B.: bei Ausfall, Störungen, etc.)

-

die Systembetreuung:

die Entgegennahme von Störungsmeldungen und deren Weiterleitung sowie die Durchführung des Proberufes bei den Anlagen des überregionalen Netzes der Zentralen selbst und der Anlagen der Gemeinden.

die Instandhaltung und Wartung der technischen Einrichtungen der Zentrale

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die Dokumentation.

(5) Übernimmt eine Zentrale die personelle Dauerbesetzung für mehrere Feuerwehrbezirke oder Feuerwehrabschnitte, so hat sie die Alarmierung der Feuerwehren vorzunehmen und Maßnahmen zu setzen, dass falls erforderlich, die zuständige Bezirks- oder Abschnittszentrale raschest besetzt wird.

(6) Der Kommandant jener Feuerwehr, bei der eine Bereichs-, Bezirks- oder Abschnittsalarmzentrale eingerichtet ist, ist der Vorgesetzte des diensteingeteilten Personals und hat für die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sorgen. Die Bezirksfeuerwehrkommandanten (bei Abschnittsalarmzentralen die Abschnittsfeuerwehrkommandanten) haben ein fachliches Weisungsrecht zur Umsetzung der in § 4 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben einer Bereichs-, Bezirks- oder Abschnittsalarmzentrale.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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