(1) Die Warnung und Alarmierung erfolgt entweder von:
- | der Landeswarnzentrale | |||||||||
- | der/den Bereichsalarmzentrale(n) | |||||||||
- | den Bezirks- oder Abschnittsalarmzentralen | |||||||||
- | oder örtlich von der Feuerwehr aus. |
(2) Überörtliche Zentralen sind die:
a) | Abschnittsalarmzentrale: | |||||||||
Zentrale, die für einen Feuerwehrabschnitt zuständig ist. | ||||||||||
b) | Bezirksalarmzentrale: | |||||||||
Zentrale, die für einen Feuerwehrbezirk zuständig ist. | ||||||||||
c) | Bereichsalarmzentrale: | |||||||||
Zentrale, die für mehrere Feuerwehrbezirke bzw. einen oder mehrere Feuerwehrbezirke und einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte zuständig ist. | ||||||||||
d) | Landeswarnzentrale ist für das Landesgebiet NÖ zuständig. |
(3) Für den Bereich des Landes NÖ wird am Standort der NÖ Landes-Feuerwehrschule eine Landeswarnzentrale sowie am Standort der Landeshauptstadt eine Ersatzzentrale bei der Freiwilligen Feuerwehr St. Pölten Stadt eingerichtet.
(4) Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, in den Feuerwehrbezirken Bruck an der Leitha, St. Pölten-Land und Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 25 NÖ FG 2015 einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen. Eine überörtliche Zentrale muss über die technischen Voraussetzungen und dauernde personelle Besetzung (24 Stunden) verfügen.
(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 50/2016)
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