§ 2 NÖ AV Warn- und Alarmsignale

NÖ AV - NÖ Alarmierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sowie der Katastrophenhilfsdienste erfolgt durch akustische Signale (z. B. Sirene oder Typhon). Die Alarmierung des Katastrophenhilfsdienstes der Freiwilligen Feuerwehren kann auch nur durch Personenrufempfänger erfolgen.

(2) Die akustischen Signale sind:

1.

Warn- und Alarmsignale für den Katastrophen- und Zivilschutzfall

Warnung:

gleichbleibender Dauerton von 3 Minuten Länge

Alarmierung:

auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute Länge

Aufhebung der Warnung und Alarmierung:

gleichbleibender Dauerton von einer Minute Länge.

2.

Warn- und Alarmsignale für besondere Katastrophenereignisse

Für besondere Katastrophenereignisse können in den Alarmplänen der Behörden besondere Warn- und Alarmsignale bestimmt werden, die von dieser Behörde der Bevölkerung kundgemacht werden.

3.

Feuerwehrsignal für den Feuer-, Gefahren- und Katastropheneinsatz der Feuerwehren

Alarmierung:

zweimal unterbrochener Dauerton von je 15 Sekunden Länge. Die Unterbrechung beträgt je 7 Sekunden. Nach einer Unterbrechung von mindestens 7 Sekunden kann dieses Zeichen wiederholt werden, jedoch höchstens zweimal.

4.

Erprobung

Dauerton von 15 Sekunden Länge jeden Samstag in der Zeit von 11.00 bis 13.00 Uhr.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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