(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist
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| in Sachen |
| zuständig: |
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| 1. | die vom Amt der Landesregierung besorgt werden |
| das Amt der Landesregierung als Behörde |
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| 2. | die von der Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde) besorgt werden |
| die Bezirkshauptmannschaft |
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| 3. | die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut besorgt werden |
| der Magistrat |
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| 4. | die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden |
| das für die jeweilige Sache zuständige Organ |
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| 5. | die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden |
| das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde |
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| 6. | in allen übrigen Fällen |
| die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde. |
(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
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