(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:
1. | Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt; | |||||||||
2. | Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht; | |||||||||
3. | Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre; | |||||||||
4. | Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird; | |||||||||
5. | Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind; | |||||||||
6. | Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist. |
(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.
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