§ 2 NÖ AKG Recht auf Auskunft

NÖ AKG - NÖ Auskunftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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