Dieses Gesetz regelt
1. | das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1) | |||||||||
2. | das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt (Abschnitt 2) | |||||||||
3. | die Geodateninfrastruktur des Landes (Abschnitt 3) | |||||||||
4. | die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Abschnitt 4). | |||||||||
5. | die Datenschutzbeauftragten im Wirkungsbereich des Landes (Abschnitt 4a) |
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