(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft oder Bestellungen entgegennimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, bestraft.
(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung Arbeitnehmer beschäftigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, bestraft.
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