§ 3 NÖ ÖV 2003 Verkaufstätigkeiten an Wochenenden und an Feiertagen

NÖ ÖV 2003 - NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsAn Samstagen nach 18.00 Uhr dürfen offen gehalten werden:

 

 

Ort:

Verkaufsstelle für:

Zeitraum:

 

1.

Gekennzeichnete Badeplätze (beim Eingang und am Gelände)

Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel

Während der Betriebszeit

 

2.

Praterveranstaltungen

Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen, Artikel, die bei diesen Veranstaltungen

Üblicherweise angeboten werden

Während der Veranstaltung

 

3.

Campingplätze (beim Eingang und im Gelände)

Lebensmittel, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel für Camping

bis 19.30 Uhr

 

4.

Wallfahrtsorte (im Bereich des Kircheneinganges oder der Andachtsstätte)

Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien, etc.

bis 19.00 Uhr

  1. (2)Absatz 2An Sonn- und Feiertagen dürfen alle Verkaufsstellen offen gehalten werden:

     

     

    Ort:

    Zeitraum:

     

    1.

    Alle Gemeinden laut Anlage 1

    von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr

     

    2.

    Marktgemeinde Wiener Neudorf im Kino- und Fachmarktzentrum “Multiplex”Marktgemeinde Wiener Neudorf im Kino- und Fachmarktzentrum “Multiplex”

    von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr

     

    3.

    Gemeinden, in denen eine NÖ Landesausstellung stattfindet

    in der Zeit der Landesausstellung von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr

     

    4.

    Gemeinde Schollach

    in der Zeit der Ausstellungen auf der Schallaburg von 9.00 Uhr bis17.00 Uhr

     

    5.

    Katastralgemeinden, in denen Märkte im Sinne des § 286 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, stattfindenKatastralgemeinden, in denen Märkte im Sinne des Paragraph 286, der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, stattfinden

    in der Zeit des Marktes oder Gelegenheitsmarktes

     

    6.

    Gemeinden, in denen Messen oder messeähnliche Veranstaltungen gemäß § 17 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, stattfindenGemeinden, in denen Messen oder messeähnliche Veranstaltungen gemäß Paragraph 17, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/1983 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, stattfinden

    in der Zeit der Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen

     

    7.

    Alle Gemeinden

    am 8. Dezember von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr

    1. (3)Absatz 3An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden Verkaufsstellen offen gehalten werden:

       

       

      Ort:

      Verkaufsstelle für:

      Zeitraum:

       

      1.

      Alle Gemeinden

      Naturblumen

      von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

       

      2.

      Alle Gemeinden

      Gebratene Kartoffel und gebratene Früchte auf der Straße

      Vom 1. Oktober bis 30. April von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr

       

      3.

      Katastralgemeinde Zillingdorf-Bergwerk

      Lebensmittel und Fleischereiprodukte

      vom 1. Mai bis 30. September von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr

       

      4.

      Gemeinde Münchendorf

      Lebensmittel

      vom 1. April bis 30. September von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr

In Kraft seit 30.12.2023 bis 31.12.9999
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