Gesamte Rechtsvorschrift NÖ ÖV 2003

NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003

NÖ ÖV 2003
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Stand der Gesetzesgebung: 15.12.2020

§ 1 NÖ ÖV 2003 Geltungsbereich


(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die über die durch das Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, festgelegten allgemeinen Offenhaltezeiten hinausgehenden besonderen Offenhaltezeiten an Werktagen und treffen Sonderregelungen für das Wochenende und für Feiertage sowie für Verkaufsstellen bestimmter Art.

(2) Die Sonderregelungen für den 24. und 31. Dezember und für Verkaufsstellen bestimmter Art gemäß §§ 6 und 7 Öffnungszeitengesetz 2003 bleiben – unbeschadet der Bestimmungen des § 5 dieser Verordnung – unberührt.

§ 2 NÖ ÖV 2003 Offenhaltezeiten an Werktagen


(1) An Montagen bis Freitagen dürfen alle Verkaufsstellen ab 5.00 Uhr offen gehalten werden.

(2) An Montagen bis Freitagen dürfen nach 21.00 Uhr offen gehalten werden:

 

 

 

Ort:

Verkaufsstelle für:

Zeitraum:

 

1.

Gekennzeichnete Badeplätze (beim Eingang und am Gelände)

Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel

Während der Betriebszeit

 

2.

Praterveranstaltungen

Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen, Artikel, die bei diesen Veranstaltungen üblicherweise angeboten werden

Während der Veranstaltung

 

(3) An Montagen bis Freitagen dürfen aus Anlass von Orts- und Straßenfesten in historischen Orts- und Stadtkernen alle Verkaufsstellen in diesem Gebiet an maximal vier Werktagen im Kalenderjahr bis 23.00 Uhr offen gehalten werden.

(4) An Samstagen dürfen nach 18.00 Uhr offen gehalten werden:

1.

Verkaufsstellen für Naturblumen und Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, bis 19.30 Uhr

2.

Verkaufsstellen für Süßwaren bis 20.30 Uhr.

(5) Für Verkaufsstellen für Süßwaren wird die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit mit 75 Stunden festgelegt.

(6) Offenhaltezeiten gemäß Abs. 1 bis 4 sind in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß § 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, bzw. in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 5 einzurechnen.

§ 3 NÖ ÖV 2003 (weggefallen)


§ 3 NÖ ÖV 2003 seit 29.12.2023 weggefallen.

§ 4 NÖ ÖV 2003 Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Wochenenden und an Feiertagen


An Samstagen nach 18.00 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl.Nr. 599 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2003, mit Verkaufstätigkeiten und allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden/Kundinnen zugelassen:

1.

in den in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Verkaufstellen während der dort genannten Zeiträume;

2.

anlässlich von Märkten im Sinne des § 286 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, in ortsansässigen Verkaufsstellen, die Waren führen, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, an Sonn- und Feiertagen während der Marktdauer in den nachstehend angeführten Katastralgemeinden:

Arbesbach

Atzenbrugg

Böheimkirchen

Els

Ernstbrunn

Frankenfels

Gars am Kamp

Gloggnitz – nur während des Jahrmarktes am Sonntag des Christkönigsfestes (Kirchweihfest)

Grainbrunn (Marktgemeinde Sallingberg)

Granz

Hirtenberg

Kirchberg am Walde

Leobersdorf

Loosdorf (Marktgemeinde Loosdorf)

Marbach (Marktgemeinde Marbach an der Donau)

Melk – wenn der 13. Oktober (Markttag) auf einen Tag der Arbeitsruhe fällt

Oberndorf an der Melk

Ottenschlag

Persenbeug

Petzenkirchen

Piesting

Pöchlarn

Pottenstein

Purgstall (Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf)

Spitz

St. Leonhard am Forst

St. Leonhard am Hornerwalde

St. Peter in der Au Markt

Steinakirchen am Forst

Wilhelmsburg

Zell Markt;

3.

in Verkaufsstellen für Lebensmittel und Erfrischungen an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr:

a)

in der Zeit einer NÖ Landesausstellung im Bereich der jeweiligen Gemeinde

b)

anlässlich von Kirchweihfesten im Bereich der jeweiligen Katastralgemeinde

c)

in den Gemeinden:

Alberndorf im Pulkautal während des Pulkautaler Volksfestes

Gumpoldskirchen während der Weinwoche

Haag während des Volksfestes

Hollabrunn während des Volksfestes und der Pro-Pferd Messe

Klosterneuburg während des Leopoldifestes und während des Weinlese- und Erntedankfestes

Laa an der Thaya während der Grenzlandmesse

Maria Enzersdorf während der Festspiele auf der Feste Liechtenstein

Mödling während der Leistungsschau

Poysdorf während der Weinwoche

Retz während des Weinlesefestes

Tulln an der Donau während des Blumenfestes und während der Camperausstellung

Türnitz während des Marktfestes

Weitra während des Adventmarktes

Wieselburg während des Volksfestes

Zwettl-Niederösterreich während des Sommerfestes;

4.

in Verkaufsstellen für Lebensmittel und Erfrischungen an Sonn- und Feiertagen zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr in der Katastralgemeinde Kirchschlag (Stadtgemeinde Kirchschlag in der Buckligen Welt) während der Passionsspiele;

5.

in der Zeit vom 15. April bis 15. November in Verkaufsstellen für Lebensmittel und Erfrischungen an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr in der Katastralgemeinde Rosenau Schloß.

§ 5 NÖ ÖV 2003 Sonderregelung für Verkaufsstellen bestimmter Art


Die zulässige Fläche von im § 7 Z 1 Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, genannten Verkaufsstellen am Flughafen Wien-Schwechat darf pro Verkaufsstelle 800 m² nicht übersteigen.

§ 6 NÖ ÖV 2003 Strafbestimmung


(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft oder Bestellungen entgegennimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, bestraft.

(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung Arbeitnehmer beschäftigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, bestraft.

§ 7 NÖ ÖV 2003


(1) Die NÖ Öffnungszeitenverordnung 1992, LGBl. 7010/1–0, tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 100/2020 tritt mit Ablauf des 19. Dezember 2020 außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ ÖV 2003


(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)

NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003 (NÖ ÖV 2003) Fundstelle (weggefallen)


NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003 (NÖ ÖV 2003) Fundstelle seit 29.12.2023 weggefallen.

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