(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die über die durch das Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, festgelegten allgemeinen Offenhaltezeiten hinausgehenden besonderen Offenhaltezeiten an Werktagen und treffen Sonderregelungen für das Wochenende und für Feiertage sowie für Verkaufsstellen bestimmter Art.
(2) Die Sonderregelungen für den 24. und 31. Dezember und für Verkaufsstellen bestimmter Art gemäß §§ 6 und 7 Öffnungszeitengesetz 2003 bleiben – unbeschadet der Bestimmungen des § 5 dieser Verordnung – unberührt.
(1) An Montagen bis Freitagen dürfen alle Verkaufsstellen ab 5.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) An Montagen bis Freitagen dürfen nach 21.00 Uhr offen gehalten werden:
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| Ort: | Verkaufsstelle für: | Zeitraum: |
| 1. | Gekennzeichnete Badeplätze (beim Eingang und am Gelände) | Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel | Während der Betriebszeit |
| 2. | Praterveranstaltungen | Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen, Artikel, die bei diesen Veranstaltungen üblicherweise angeboten werden | Während der Veranstaltung |
(3) An Montagen bis Freitagen dürfen aus Anlass von Orts- und Straßenfesten in historischen Orts- und Stadtkernen alle Verkaufsstellen in diesem Gebiet an maximal vier Werktagen im Kalenderjahr bis 23.00 Uhr offen gehalten werden.
(4) An Samstagen dürfen nach 18.00 Uhr offen gehalten werden:
1. | Verkaufsstellen für Naturblumen und Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, bis 19.30 Uhr | |||||||||
2. | Verkaufsstellen für Süßwaren bis 20.30 Uhr. |
(5) Für Verkaufsstellen für Süßwaren wird die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit mit 75 Stunden festgelegt.
(6) Offenhaltezeiten gemäß Abs. 1 bis 4 sind in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß § 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, bzw. in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 5 einzurechnen.
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| Ort: | Verkaufsstelle für: | Zeitraum: |
| 1. | Gekennzeichnete Badeplätze (beim Eingang und am Gelände) | Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel | Während der Betriebszeit |
| 2. | Praterveranstaltungen | Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen, Artikel, die bei diesen Veranstaltungen Üblicherweise angeboten werden | Während der Veranstaltung |
| 3. | Campingplätze (beim Eingang und im Gelände) | Lebensmittel, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel für Camping | bis 19.30 Uhr |
| 4. | Wallfahrtsorte (im Bereich des Kircheneinganges oder der Andachtsstätte) | Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien, etc. | bis 19.00 Uhr |
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| Ort: | Zeitraum: |
| 1. | Alle Gemeinden laut Anlage 1 | von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
| 2. | Marktgemeinde Wiener Neudorf im Kino- und Fachmarktzentrum “Multiplex”Marktgemeinde Wiener Neudorf im Kino- und Fachmarktzentrum “Multiplex” | von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
| 3. | Gemeinden, in denen eine NÖ Landesausstellung stattfindet | in der Zeit der Landesausstellung von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
| 4. | Gemeinde Schollach | in der Zeit der Ausstellungen auf der Schallaburg von 9.00 Uhr bis17.00 Uhr |
| 5. | Katastralgemeinden, in denen Märkte im Sinne des § 286 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, stattfindenKatastralgemeinden, in denen Märkte im Sinne des Paragraph 286, der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, stattfinden | in der Zeit des Marktes oder Gelegenheitsmarktes |
| 6. | Gemeinden, in denen Messen oder messeähnliche Veranstaltungen gemäß § 17 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, stattfindenGemeinden, in denen Messen oder messeähnliche Veranstaltungen gemäß Paragraph 17, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/1983 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, stattfinden | in der Zeit der Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen |
| 7. | Alle Gemeinden | am 8. Dezember von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
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| Ort: | Verkaufsstelle für: | Zeitraum: |
| 1. | Alle Gemeinden | Naturblumen | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| 2. | Alle Gemeinden | Gebratene Kartoffel und gebratene Früchte auf der Straße | Vom 1. Oktober bis 30. April von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
| 3. | Katastralgemeinde Zillingdorf-Bergwerk | Lebensmittel und Fleischereiprodukte | vom 1. Mai bis 30. September von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr |
| 4. | Gemeinde Münchendorf | Lebensmittel | vom 1. April bis 30. September von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
An Samstagen nach 18.00 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl.Nr. 599 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2003, mit Verkaufstätigkeiten und allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden/Kundinnen zugelassen:
1. | in den in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Verkaufstellen während der dort genannten Zeiträume; | |||||||||
2. | anlässlich von Märkten im Sinne des § 286 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, in ortsansässigen Verkaufsstellen, die Waren führen, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, an Sonn- und Feiertagen während der Marktdauer in den nachstehend angeführten Katastralgemeinden: | |||||||||
Arbesbach | ||||||||||
Atzenbrugg | ||||||||||
Böheimkirchen | ||||||||||
Els | ||||||||||
Ernstbrunn | ||||||||||
Frankenfels | ||||||||||
Gars am Kamp | ||||||||||
Gloggnitz – nur während des Jahrmarktes am Sonntag des Christkönigsfestes (Kirchweihfest) | ||||||||||
Grainbrunn (Marktgemeinde Sallingberg) | ||||||||||
Granz | ||||||||||
Hirtenberg | ||||||||||
Kirchberg am Walde | ||||||||||
Leobersdorf | ||||||||||
Loosdorf (Marktgemeinde Loosdorf) | ||||||||||
Marbach (Marktgemeinde Marbach an der Donau) | ||||||||||
Melk – wenn der 13. Oktober (Markttag) auf einen Tag der Arbeitsruhe fällt | ||||||||||
Oberndorf an der Melk | ||||||||||
Ottenschlag | ||||||||||
Persenbeug | ||||||||||
Petzenkirchen | ||||||||||
Piesting | ||||||||||
Pöchlarn | ||||||||||
Pottenstein | ||||||||||
Purgstall (Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf) | ||||||||||
Spitz | ||||||||||
St. Leonhard am Forst | ||||||||||
St. Leonhard am Hornerwalde | ||||||||||
St. Peter in der Au Markt | ||||||||||
Steinakirchen am Forst | ||||||||||
Wilhelmsburg | ||||||||||
Zell Markt; | ||||||||||
3. | in Verkaufsstellen für Lebensmittel und Erfrischungen an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr: | |||||||||
a) | in der Zeit einer NÖ Landesausstellung im Bereich der jeweiligen Gemeinde | |||||||||
b) | anlässlich von Kirchweihfesten im Bereich der jeweiligen Katastralgemeinde | |||||||||
c) | in den Gemeinden: | |||||||||
Alberndorf im Pulkautal während des Pulkautaler Volksfestes | ||||||||||
Gumpoldskirchen während der Weinwoche | ||||||||||
Haag während des Volksfestes | ||||||||||
Hollabrunn während des Volksfestes und der Pro-Pferd Messe | ||||||||||
Klosterneuburg während des Leopoldifestes und während des Weinlese- und Erntedankfestes | ||||||||||
Laa an der Thaya während der Grenzlandmesse | ||||||||||
Maria Enzersdorf während der Festspiele auf der Feste Liechtenstein | ||||||||||
Mödling während der Leistungsschau | ||||||||||
Poysdorf während der Weinwoche | ||||||||||
Retz während des Weinlesefestes | ||||||||||
Tulln an der Donau während des Blumenfestes und während der Camperausstellung | ||||||||||
Türnitz während des Marktfestes | ||||||||||
Weitra während des Adventmarktes | ||||||||||
Wieselburg während des Volksfestes | ||||||||||
Zwettl-Niederösterreich während des Sommerfestes; | ||||||||||
4. | in Verkaufsstellen für Lebensmittel und Erfrischungen an Sonn- und Feiertagen zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr in der Katastralgemeinde Kirchschlag (Stadtgemeinde Kirchschlag in der Buckligen Welt) während der Passionsspiele; | |||||||||
5. | in der Zeit vom 15. April bis 15. November in Verkaufsstellen für Lebensmittel und Erfrischungen an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr in der Katastralgemeinde Rosenau Schloß. |
Die zulässige Fläche von im § 7 Z 1 Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, genannten Verkaufsstellen am Flughafen Wien-Schwechat darf pro Verkaufsstelle 800 m² nicht übersteigen.
(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft oder Bestellungen entgegennimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, bestraft.
(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung Arbeitnehmer beschäftigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, bestraft.
(1) Die NÖ Öffnungszeitenverordnung 1992, LGBl. 7010/1–0, tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 100/2020 tritt mit Ablauf des 19. Dezember 2020 außer Kraft.
(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)