(1) An Montagen bis Freitagen dürfen alle Verkaufsstellen ab 5.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) An Montagen bis Freitagen dürfen nach 21.00 Uhr offen gehalten werden:
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| Ort: | Verkaufsstelle für: | Zeitraum: |
| 1. | Gekennzeichnete Badeplätze (beim Eingang und am Gelände) | Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel | Während der Betriebszeit |
| 2. | Praterveranstaltungen | Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen, Artikel, die bei diesen Veranstaltungen üblicherweise angeboten werden | Während der Veranstaltung |
(3) An Montagen bis Freitagen dürfen aus Anlass von Orts- und Straßenfesten in historischen Orts- und Stadtkernen alle Verkaufsstellen in diesem Gebiet an maximal vier Werktagen im Kalenderjahr bis 23.00 Uhr offen gehalten werden.
(4) An Samstagen dürfen nach 18.00 Uhr offen gehalten werden:
1. | Verkaufsstellen für Naturblumen und Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, bis 19.30 Uhr | |||||||||
2. | Verkaufsstellen für Süßwaren bis 20.30 Uhr. |
(5) Für Verkaufsstellen für Süßwaren wird die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit mit 75 Stunden festgelegt.
(6) Offenhaltezeiten gemäß Abs. 1 bis 4 sind in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß § 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, bzw. in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 5 einzurechnen.
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